Satzung - Kulturland-Elbtal

Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbtal e.V.
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Satzung

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbtal e. V.”
Sitz des Vereins ist 21354 Bleckede.
§ 2
Ziele
  • Der Verein verfolgt Ziele, die im Interesse seiner Mitglieder liegen, insbesondere
  • den Erhalt der in Jahrhunderten durch Menschen geformten Kulturlandschaft des Elbtals mit ihrer ökologischen Vielfalt und landschaftlichen Schönheit.
  • die Sicherung der freien Verfügung über das Eigentum, seine Werterhaltung und die Wahrung der traditionellen Gewohnheitsrechte der ortsansässigen Bevölkerung.
  • die Notwendigkeit von funktionsfähigen Hochwasser-Schutzanlagen und ihren Erhalt auf dem neuesten wissenschaftlich-technischen Stand einzufordern.
  • den Erhalt des Gleichgewichts der Bedürfnisse von Mensch und Natur bei der Umsetzung und in den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“.
  • die Unterstützung von Maßnahmen und Projekten, die für die Kulturlandschaft und das Eigentum von besonderer Bedeutung sind.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche, volljährige, geschäftsfähige Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, werden.
Der Beitrittsantrag erfolgt schriftlich. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.
§ 5
Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und wirtschaftlich unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  • mit den Tod des Mitgliedes
  • durch Kündigung des Mitgliedes, schriftlich an den Vorstand zu richten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres und
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 7
Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Nichtbezahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung oder wenn das Mitglied in erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist zuvor persönlich anzuhören, es sei denn, auf Anhörung wird von ihm verzichtet.
§ 8
Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Sie sind jeweils für das gesamte Geschäftsjahr in einem Betrag zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand
  • Ortsgruppen
  • Ortsgruppenvorsitzender
§ 10
Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Auf Verlangen von 20 % der Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes sind auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich, und zwar mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin. Bei der Einladung sind Tagesordnung, Tagungsort, Tag und Uhrzeit bekannt zu geben.
Eine Erweiterung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht gesetzlich andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind.
  2. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur  dann beschlossen werden, wenn die zu ändernde Bestimmung in der in Absatz § 10/3 definierten Einladung angegeben und als Anlage beigefügt ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über:
  • Die Wahl und Entlastung des Vorstandes.
  • Die Feststellung der Jahresrechnung.
  • Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte.
  • Die Höhe der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die von einem aus den Reihen bestimmten Vorsitzenden geleitet wird, ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand
  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • und zwei Beisitzern
Der Vorstand in der Definition des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes vorbehalten sind.
Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Erweiterter Vorstand
  • besteht aus dem Vorstand und den Ortsgruppenvorsitzenden.
  • Er wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter eingeladen und geleitet.
  • Er entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden.
§ 13
Ortsgruppe
  1. Die Ortsgruppe wird von den Vereinsmitgliedern einer Gemeinde gebildet.
  2. Die Ortsgruppe wählt aus ihren Reihen einen Ortsgruppenvorsitzenden, einen Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder.
  3. Der erweiterte Vorstand kann nach Anhörung der betroffenen Mitglieder aus mehreren politischen Gemeinden die Zusammenlegung zu einer Ortsgruppe beschließen.
§ 14
Der Ortsgruppenvorsitzende:
  1. Der Ortsgruppenvorsitzende leitet regelmäßig Ortsgruppenversammlungen. Er sorgt für eine zuverlässige Kommunikation zwischen erweitertem Vorstand und der Ortsgruppe.
  2. Der Ortsgruppenvorsitzende wird wie der weitere Vorstand für die Dauer von drei Jahren  gewählt.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Projektgruppe
  1. Eine Projektgruppe kann sich frei aus Mitgliedern des Vereins bilden und wird durch den erweiterten Vorstand bekannt gemacht.
  2. Jedes Mitglied, das mitarbeiten möchte, kann sich bei dem Projektbeauftragtenmdes Vorstandes melden und ist zur Gründungssitzung der Projektgruppe einzuladen.
  3. Mit der Wahl eines Projektgruppenleiters ist die Tätigkeit der Projektbeauftragten beendet.
  4. Die Projektgruppe arbeitet eigenverantwortlich.
  5. Der Projektgruppenleiter berichtet auf Sitzungen des erweiterte Vorstandes, zu denen er eingeladen wurde.
  6. Die Tätigkeit des Projektgruppenleiters endet mit der Wahl eines Nachfolgers.
§ 16
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zur Überprüfung der Kassenführung
nach Abschluss jeden Geschäftsjahres. Diese Kassenprüfer erstatten Bericht vor Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 17
Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Elterninitiative Lüchow-Dannenberg „Krebskinder in Not e.V.” zu.
  

     
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